Stand: 11.10.2020

Es gibt kein Einreiseverbot in Bayern. Wer aus einem innerdeutschen Risikogebiet anreisen will, und bei Freunden oder Bekannten unterkommen kann, für den ändert sich nichts. Wer etwa ein Hotel oder eine Ferienwohnung ansteuern will, braucht einen negativen Test, der nicht älter als 48 Stunden sein darf. Ansonsten erhält der Reisende keine Unterkunft. Zweimal pro Woche veröffentlicht das bayerische Gesundheitsministerium eine Liste der Städte und Kreise, für deren Bewohner das Beherbergungsverbot gilt.

Für Einreisende aus dem Ausland gelten folgende Regelungen.

 

 

 

Siehe auch: Auszug aus 7. BayIfSMV vom 01.10.2020:

§ 14
Beherbergung
(1) Der Betrieb von Hotels, Beherbergungsbetrieben, Schullandheimen, Jugendherbergen,
Campingplätzen und die Zurverfügungstellung sonstiger Unterkünfte jeder Art ist nur unter folgenden
Voraussetzungen zulässig:
1. Der Betreiber stellt durch geeignete Maßnahmen sicher, dass zwischen Gästen, die nicht zu dem in § 2
Abs. 1 bezeichneten Personenkreis gehören, und zwischen Gästen und Personal grundsätzlich ein
Mindestabstand von 1,5 m eingehalten wird.
2. Gäste, die im Verhältnis zueinander nicht zu dem in § 2 Abs. 1 bezeichneten Personenkreis gehören,
dürfen nicht zusammen in einem Zimmer oder einer Wohneinheit untergebracht werden.
3. Für das Personal im Servicebereich oder in Bereichen, in denen ein Mindestabstand von 1,5 m nicht
eingehalten werden kann, sowie für die Gäste, solange sie sich nicht am Tisch des Restaurantbereichs
oder in ihrer Wohneinheit befinden, gilt Maskenpflicht; § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Halbsatz 2 gilt
entsprechend.
4. Der Betreiber hat ein Schutz- und Hygienekonzept auf der Grundlage eines von den Staatsministerien
für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie und für Gesundheit und Pflege bekannt gemachten
Rahmenkonzepts für Beherbergungsbetriebe auszuarbeiten und auf Verlangen der zuständigen
Kreisverwaltungsbehörde vorzulegen.
5. Der Betreiber hat die Kontaktdaten der Gäste nach Maßgabe von § 4 Abs. 1 zu erheben.

Für gastronomische Angebote sowie für Sport- und Freizeitangebote gelten die jeweils speziellen
Regelungen dieser Verordnung.

(2) Das Staatsministerium für Gesundheit und Pflege kann im Bayerischen Ministerialblatt Landkreise,
Gemeinden oder abgegrenzte Gemeindeteile innerhalb Deutschlands bekanntgeben, bei denen ein erhöhtes
Risiko für eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 besteht.

Betriebe nach Abs. 1 Satz 1 dürfen
keine Gäste aufnehmen, die aus einem der nach Satz 1 bekannt gemachten Gebiete anreisen oder dort
ihren Wohnsitz haben.

Ausgenommen sind Gäste, die über ein ärztliches Zeugnis in deutscher oder
englischer Sprache verfügen, welches bestätigt, dass keine Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Infektion
mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 vorhanden sind, und dieses der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde
auf Verlangen unverzüglich vorlegen.

Das ärztliche Zeugnis muss sich auf eine molekularbiologische
Testung stützen, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem sonstigen Staat, den das
Robert Koch-Institut in eine Liste von Staaten mit hierfür ausreichendem Qualitätsstandard aufgenommen
hat, durchgeführt und höchstens 48 Stunden vor der Anreise vorgenommen worden ist.

Das Verbot der
Aufnahme nach Satz 1 gilt ferner nicht für Gäste, die
1. zwingend notwendig und unaufschiebbar beruflich oder medizinisch veranlasst anreisen oder
2. einen sonstigen triftigen Reisegrund wie insbesondere einen Besuch bei Familienangehörigen nach § 2
Abs. 1 Nr. 1, eines Lebenspartners oder Partners einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft, die
Wahrnehmung eines Sorge- oder Umgangsrechts oder Beistand oder Pflege schutzbedürftiger
Personen haben.

Im Übrigen kann die zuständige Kreisverwaltungsbehörde in begründeten Einzelfällen auf Antrag weitere
Ausnahmen zulassen. 7
Für Einreisende aus Risikogebieten außerhalb Deutschlands gelten die Regelungen
der Einreise-Quarantäneverordnung.